Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Eine Orientierungshilfe für Jugendämter

Neue Veröffentlichung der beiden nordrhein-westfälischen LandesjugendämterOrientierungshilfe
Welche Anforderungen sind aus Sicht von Jugendämtern an die Qualifikation einer insoweit erfahrenen Fachkraft zu stellen? Wie lässt sich der Rechtsanspruch auf Beratung für alle Personen, die beruflich im Kontakt mit Kindern stehen, fachlich qualifiziert umsetzen? Antworten auf diese Fragen gibt eine neu erschienene Orientierungshilfe der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter.
Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft ist ein zentrales qualitätssicherndes Element im Kinderschutz. Das Bundeskinderschutzgesetz hat die fachlichen Anforderungen an die Beratung in doppelter Hinsicht geschärft: Zum einen ist der Kreis derer, die bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung Beratung in Anspruch nehmen können auf alle Personen, die beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, erweitert worden und für diesen Personenkreis ist ein Rechtsanspruch auf Beratung gesetzlich verankert worden. Zum anderen sind Jugendämter und freie Träger aufgefordert, sich inhaltlich auf Kriterien für die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkräfte zu verständigen.
Die Jugendämter stehen damit vor der Aufgabe zu klären, welche Anforderungen aus ihrer Sicht an die Qualifikation zu stellen sind, und zu entscheiden, wie der Rechtsanspruch auf Beratung vor Ort umgesetzt werden soll. Die Orientierungshilfe gibt dazu Maßstäbe für die erforderliche Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität an die Hand. Unterschiedliche Organisationsmodelle der Beratung werden auf dieser Grundlage auf ihre Vorteile und spezifischen Herausforderungen hin befragt.
Die Orientierungshilfe wurde von den beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämtern in Zusammenarbeit mit zehn Jugendämtern entwickelt. Sie ergänzt die bereits vorliegenden Positionierungen der freien Wohlfahrtspflege, von Weiterbildungsinstitutionen usw. und liefert damit einen weiteren inhaltlichen Baustein für die Aushandlung von Vereinbarungen zur Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII vor Ort.
Druckexemplare sind gegen eine Schutzgebühr über die beiden Landesjugendämter der Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland zu beziehen:

http://www.lwl.org/lwl-landesjugendamt-shop/ oder http://www.lvr.de

 

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