Schnelltests für Beschäftigte in der OKJA

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt kostenlose Schnelltests für Beschäftigte der OKJA zur Verfügung. Diese werden vom Land finanziert und auch bereitgestellt. Für die Verteilung der Tests sind die örtlichen Jugendämter zuständig. Derzeit kann noch keine Aussage darüber getroffen werden, wann die Tests in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt werden.

Um alle Einrichtungen der OKJA in NRW mit einer ausreichenden Anzahl von Tests zu versorgen, muss zunächst eine Bedarfsermittlung über die kommunalen Jugendämter erfolgen, d.h. die Behörden müssen erheben, wie viele Beschäftige es pro Einrichtung vorhanden sind. Diese Erhebung erfolgt derzeit und wird bereits am Mittwoch, den 21. April 2021(!) an die Landesjugendämter weitergeleitet werden.

Einrichtungen, die noch nicht von Seiten ihre Jugendamtes entsprechend angefragt wurden, können auch proaktiv auf ihre zuständige Behörde zugehen und eine Bedarfsrückmeldung geben. Zu den Beschäftigten einer Einrichtungen gehören: Fachkräfte, weitere Beschäftigte, Honorarkräfte, Ehrenamtliche, Personen, die im Rahmen eines freiwilligen Jahres beschäftigt sind.

Für Einrichtungen, die eigenständig auf die Behörden zugehen möchten, gibt es hier ein Dokument, das für die Bedarfserhebung genutzt werden kann:

Künftige Arbeitgeberpflicht Tests für Mitarbeitende anzubieten

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat am 13. April 2021 dem Bundeskabinett dargelegt, wie er die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängern und ergänzen wird. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich in der Kalenderwoche 16 in Kraft.

Neu gilt dann:

Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeiterinnen, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche.
  • für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.
  • Hierbei handelt es sich um eine Arbeitgeberpflicht. Die Beschäftigten sind allerdings nicht verpflichtet dazu, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, das Angebot ist für die Beschäftigten freiwillig.

Diese neue Reglung gilt demnach auch für alle Träger der OKJA die haupt- und nebenamtliches Personal beschäftigen! Die entsprechende Verordnung dazu gibt es hier nachzulesen: https://www.bmas.de/

Beitragsbilder: pixabay.com

Ähnliche Beiträge

Erfurter Erklärung der OKJA

Mit dem heutigen Tag (03.07.2024) veröffentlichen die Bundesarbeitsgemeinschaft Offene Kinder- und Jugendarbeit e.V. (BAG OKJA) sowie der Kooperationsverbund Offene Kinder- und Jugendarbeit (KV OKJA) eine „Erfurter Erklärung“ zur „Demokratiestärkung in

Weiterlesen »

#DASistOKJA – unser Fotowettbewerb

Im Oktober vergangenen Jahres haben wir zum Fotowettbewerb #DASistOKJA aufgerufen. Die Teilnehmenden waren eingeladen unter den Fragestellungen… Was genau verbindet Ihr mit OKJA? Wofür seid Ihr dankbar? Wofür trägt OKJA

Weiterlesen »

Deutsche Postcode Lotterie

Die Deutsche Postcode Lotterie fördert Projekte von gemeinnützigen Organisationen in ganz Deutschland aus den Bereichen Chancengleichheit, Natur- und Umweltschutz sowie sozialer Zusammenhalt. Es werden ausschließlich Projekte mit diesen Förderschwerpunkten gefördert. Alle

Weiterlesen »